Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Beherbergung

I. Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge über die Beherbergung und/oder Zurverfügungstellung von Seminarräumlichkeiten sowie damit im Zusammenhang stehende Verträge über die Erbringung von sonstigen Leistungen (z.B. Verpflegung, Seminarzentrum, etc.), die das Stift Schlägl im Hinblick auf einen von ihr geführten Beherbergungs- oder Seminarbetrieb abschließt (im Folgenden werden diese einheitlich nur als „Beherbergungsverträge“ oder nur als „Vertrag“ bezeichnet).
  2. Ist der Vertragspartner des Stiftes Schlägl nicht gleichzeitig Gast oder wird vom Vertragspartner im eigenen Namen ein Vertrag für mehrere Gäste abgeschlossen, so ist der Vertragspartner verpflichtet, die sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergebenden Pflichten auf jeden Gast zu überbinden.
  3. Ein Vertrag mit dem Stift Schlägl kommt nur mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande. Allfällige Geschäftsbedingungen des Vertragspartners finden keine Anwendung.

 

II. Begriffsdefinitionen

„Gast“: Ist eine natürliche Person, die eine Beherbergung oder Seminarräumlichkeiten in Anspruch nimmt. Der Gast ist in der Regel zugleich Vertragspartner. Als Gast gelten auch jene Personen, die mit dem Vertragspartner anreisen (z.B. Familienmitglieder, Freunde etc.) oder für die der Vertragspartner im eigenen Namen Verträge mit dem Stift Schlägl über Leistungen iSd. Abschnitt I. 1. abschließt.

„Vertragspartner“: Ist eine natürliche oder juristische Person des In- oder Auslandes, die für sich als Gast oder für andere Personen als Gäste einen Vertrag abschließt.

„Unternehmer“ bzw. „Konsument“: Die Begriffe sind im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes zu verstehen.

„Vertrag“: Ist der zwischen dem Stift Schlägl und dem Vertragspartner abgeschlossene Beherbergungsvertrag oder Vertrag über eine sonstige Leistung, dessen Inhalt in der Folge näher geregelt wird.

III. Vertragsabschluss – Anzahlung

  1. Der Vertrag mit dem Stift Schlägl kommt durch die Annahme der Bestellung des Vertragspartners zustande. Das Stift Schlägl bestätigt die Buchung schriftlich per E-Mail.
  2. Das Stift Schlägl ist berechtigt, vom Vertragspartner eine Anzahlung zu verlangen.
  3. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Anzahlung spätestens 14 Tage (Zahlungseingang) nach Erhalt der Aufforderung zur Leistung einer Anzahlung zu bezahlen. Die Kosten für die Geldtransaktion (zB Überweisungsspesen) trägt der Vertragspartner. Für Kredit- und Debitkarten gelten die jeweiligen Bedingungen der Kartenunternehmen. Wird die Anzahlung nicht rechtzeitig geleistet, ist das Stift Schlägl berechtigt, nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen den Vertragsrücktritt zu erklären. Der Vertragspartner ist in diesem Fall zur Leistung der Stornogebühr nach Abschnitt VII. zu bezahlen.
  4. Die Anzahlung ist eine Teilzahlung auf das vereinbarte Entgelt.

 

IV. Beginn und Ende der Beherbergung

  1. Der Gast hat das Recht, so das Stift Schlägl keine andere Bezugszeit anbietet, die gemieteten Räume ab 16.00 Uhr des vereinbarten Tages („Ankunftstag“) zu beziehen.
  2. Wird ein Zimmer erstmalig vor 6.00 Uhr Früh in Anspruch genommen, so zählt die vorhergegangene Nacht als erste Übernachtung
  3. Die gemieteten Räume sind durch den Gast am Tag der Abreise bis 10.00 Uhr freizumachen. Das Stift Schlägl ist berechtigt, einen weiteren Tag in Rechnung zu stellen, wenn die gemieteten Räume nicht fristgerecht freigemacht sind.
  4. Falls der Gast bis 18.00 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, besteht keine Beherbergungspflicht, es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.
  5. Wurde eine Anzahlung geleistet, so bleiben dagegen die Räumlichkeiten bis spätestens 12.00 Uhr des dem vereinbarten Ankunftstages folgenden Tag reserviert. Bei Vorauszahlung von mehr als vier Tagen, endet die Beherbergungspflicht ab 18 Uhr des vierten Tages, wobei der Ankunftstag als erster Tag gerechnet wird, es sei denn, der Gast gibt einen späteren Ankunftstag bekannt.
  6. Bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Vertragspartners kann der Vertrag durch das Stift Schlägl, aus sachlich gerechtfertigten Gründen, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart, durch einseitige Erklärung aufgelöst werden.

 

V. Rücktritt durch den Vertragspartner – Stornogebühr

  1. Bei der Stornierung von langfristigen Buchungen (= das sind Buchungen, bei denen zwischen dem Tag der Buchung und dem vereinbarten Ankunftstag ein Zeitraum von mehr als 3 Monaten liegt) gelten nachstehende Stornobedingungen:
  • bei einer Stornierung bis längstens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag fällt keine Stornogebühr an
  • bei einer Stornierung bis längstens 1 Monat vor dem vereinbarten Ankunftstag ist eine Stornogebühr in der Höhe von 40 % vom Reisepreis exkl Ortstaxe zu zahlen;
  • bei einer Stornierung bis längstens 1 Woche vor dem vereinbarten Ankunftstag ist eine Stornogebühr in der Höhe von 70 % vom Reisepreis exkl Ortstaxe zu zahlen;
  • bei einer Stornierung während der letzten Woche vor dem vereinbarten Ankunftstag ist eine Stornogebühr in der Höhe von 90 % vom Reisepreis exkl Ortstaxe zu zahlen;

2. Bei der Stornierung von kurzfristigen Buchungen (= das sind Buchungen, bei denen zwischen dem Tag der Buchung und dem vereinbarten Ankunftstag ein Zeitraum von weniger als 3 Monaten liegt) gelten nachstehende Stornobedingungen:

  • bei einer Stornierung bis längstens 14 Tage vor dem vereinbarten Ankunftstag fällt keine Stornogebühr an
  • bei einer Stornierung bis längstens 7 Tage vor dem vereinbarten Ankunftstag ist eine Stornogebühr in der Höhe von 30 % vom Reisepreis exkl Ortstaxe zu zahlen;
  • bei einer Stornierung bis längstens 3 Tage vor dem vereinbarten Ankunftstag ist eine Stornogebühr in der Höhe von 50 % vom Reisepreis Ortstaxe zu zahlen;
  • bei einer Stornierung bis längstens 1 Tag vor dem vereinbarten Ankunftstag ist eine Stornogebühr in der Höhe von 90% vom Reisepreis exkl Ortstaxe zu zahlen;
  • bei einer Stornierung am vereinbarten Ankunftstag ist eine Stornogebühr in der Höhe von 100 % vom Reisepreis exkl Ortstaxe zu zahlen;

3. Stimmt das Stift Schlägl ausnahmsweise einem teilweisen Rücktritt vom Beherbergungsvertrag zu (etwa für einzelne Tage oder einzelne Gäste), so gelangt V.2. mit den darin enthaltenen Stornogebühren sinngemäß auf den stornierten Leistungsteil zur Anwendung.

 

VI. Beistellung einer Ersatzunterkunft

  1. Das Stift Schlägl kann dem Vertragspartner bzw den Gästen eine adäquate Ersatzunterkunft (gleicher Qualität) zur Verfügung stellen, wenn dies dem Gast zumutbar ist, besonders wenn die Abweichung geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist.
  2. Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Raum (die Räume) unbenutzbar geworden ist (sind), bereits einquartierte Gäste ihren Aufenthalt verlängern, eine Überbuchung vorliegt oder sonstige wichtige betriebliche Maßnahmen diesen Schritt bedingen.

 

VII. Rechte und Pflichten des Vertragspartners

  1. Durch den Abschluss des Vertrags erwirbt der Vertragspartner das Recht auf den üblichen Gebrauch der gemieteten Räume, der Einrichtungen des Beherbergungsbetriebes, die üblicher Weise und ohne besondere Bedingungen den Gästen zur Benützung zugänglich sind, und auf die übliche Bedienung. Der Vertragspartner hat seine Rechte gemäß allfälligen oder Gästerichtlinien (Hausordnung) auszuüben.
  2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, spätestens zum Zeitpunkt der Abreise das vereinbarte Entgelt zuzüglich etwaiger Mehrbeträge, die auf Grund gesonderter Leistungsinanspruchnahme durch ihn und/oder die ihn begleitenden Gästen entstanden sind, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer zu bezahlen.
  3. Das Stift Schlägl ist nicht verpflichtet, Fremdwährungen zu akzeptieren.
  4. Der Vertragspartner haftet für den gesamten Arrangementpreis aller Gäste, für die der Vertragspartner den Vertragsabschluss vorgenommen hat. Der Vertragspartner haftet außerdem für jeden Schaden, den er oder der Gast oder sonstige Personen, die mit Wissen oder Willen des Vertragspartners Leistungen des Stift Schlägl entgegennehmen, verursachen.

 

VIII. Rechte des Stift Schlägl

  1. Verweigert der Vertragspartner die Bezahlung des bedungenen Entgelts oder ist er damit im Rückstand, so steht dem Stift Schlägl das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht gemäß § 970c ABGB sowie das gesetzliche Pfandrecht gem § 1101 ABGB an den vom Vertragspartner bzw. dem vom Gast eingebrachten Sachen zu. Dieses Zurückbehaltungs- oder Pfandrecht steht weiters zur Sicherung seiner Forderung aus dem Vertrag, insbesondere für Verpflegung, sonstiger Auslagen, die für den Vertragspartner gemacht wurden und für allfällige Ersatzansprüche jeglicher Art zu.
  2. Dem Stift Schlägl steht das Recht auf jederzeitige Abrechnung bzw. Zwischenabrechnung seiner Leistung zu.

 

IX. Haftung des Beherbergers

  1. Das Stift Schlägl haftet gemäß §§ 970 ff ABGB für die vom Vertragspartner eingebrachten Sachen. Die Haftung des Stift Schlägl ist nur dann gegeben, wenn die Sachen dem Stift Schlägl oder den vom Stift Schlägl befugten Leuten übergeben oder an einen von diesem angewiesenen oder hierzu bestimmten Ort gebracht worden sind. Sofern dem Stift Schlägl der Freibeweis nicht gelingt, haftet das Stift Schlägl für eigenes Verschulden oder das Verschulden seiner Leute sowie der aus und eingehenden Personen. Das Stift Schlägl haftet gemäß § 970 Abs 1 ABGB höchstens bis zu dem im Bundesgesetz vom 16. November 1921 über die Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Betrag. Kommt der Vertragspartner oder der Gast der Aufforderung, seine Sachen an einem besonderen Aufbewahrungsort zu hinterlegen, nicht unverzüglich nach, ist das Stift Schlägl aus jeglicher Haftung befreit. Die Höhe einer allfälligen Haftung ist maximal mit der Haftpflichtversicherungssumme begrenzt. Ein Verschulden des Vertragspartners oder Gastes ist zu berücksichtigen.
  2. Die Haftung des Stift Schlägl ist für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Ist der Vertragspartner ein Unternehmer, wird die Haftung auch für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner die Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden oder indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne werden keinesfalls ersetzt.
  3. Für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere haftet das Stift Schlägl nur bis zum Betrag von derzeit € 550,–. Für einen darüberhinausgehenden Schaden wird nur in dem Fall gehaftet, dass diese Sachen in Kenntnis ihrer Beschaffenheit zur Aufbewahrung übernommen wurden oder in dem Fall, dass der Schaden von Stift Schlägl selbst oder einem seiner Leute verschuldet wurde. Die Haftungsbeschränkung gemäß Z 1. und 2. gilt sinngemäß.
  4. Die Verwahrung von Kostbarkeiten, Geld und Wertpapieren kann das Stift Schlägl ablehnen, wenn es sich um wesentlich wertvollere Gegenstände handelt, als Gäste des betreffenden Beherbergungsbetriebes gewöhnlich in Verwahrung geben.
  5. In jedem Fall der übernommenen Aufbewahrung ist die Haftung ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner und/oder Gast den eingetretenen Schaden ab Kenntnis nicht unverzüglich anzeigt. Überdies sind diese Ansprüche innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis oder möglicher Kenntnis durch den Vertragspartner bzw. Gast gerichtlich geltend zu machen; sonst ist das Recht erloschen.

 

X. Tierhaltung

Tiere dürfen nur nach vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des Stift Schlägl in den Beherbergungsbetrieb gebracht werden, wobei es dem Stift Schlägl vorbehalten bleibt, eine gesonderte Vergütung zu verlangen.

XI. Verlängerung der Beherbergung

Der Vertragspartner hat keinen Anspruch darauf, dass sein Aufenthalt verlängert wird. Kündigt der Vertragspartner seinen Wunsch auf Verlängerung des Aufenthalts rechtzeitig an, so kann das Stift Schlägl ohne hierzu verpflichtet zu sein der Verlängerung des Beherbergungsvertrages zustimmen.

XII. Beendigung des Beherbergungsvertrages – Vorzeitige Auflösung

  1. Der auf bestimmte Zeit abgeschlossene Beherbergungsvertrag endet mit Zeitablauf.
  2. Reist der Vertragspartner oder Gast vorzeitig ab, so ist das Stift Schlägl berechtigt, das volle vereinbarte Entgelt zu verlangen. Das Stift Schlägl wird in Abzug bringen, was es sich infolge der Nichtinanspruchnahme des Leistungsangebots erspart oder was er durch anderweitige Vermietung der bestellten Räume erhalten hat (Eigenersparnis). Bei allen nicht stornierbaren Raten kommt der Abzug der Eigenersparnis nicht zur Anwendung.
  3. Das Stift Schlägl ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aufzulösen, insbesondere, wenn der Vertragspartner bzw. der Gast
    a) von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den übrigen Gästen, dem Stift Schlägl, dessen Leuten oder den im Beherbergungsbetrieb wohnenden Dritten gegenüber das Zusammenwohnen verleidet oder sich gegenüber diesen Personen einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit schuldig macht;
    b) von einer ansteckenden Krankheit oder einer Krankheit, die über die Beherbergungsdauer hinausgeht, befallen wird oder sonst pflegedürftig wird;
    c) die vorgelegten Rechnungen bei Fälligkeit nicht bezahlt, oder
    d) über das Vermögen des Vertragspartners /Gastes ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder mangels Kostendeckung die Eröffnung desselben abgewiesen wurde.
  4. Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu wertendes Ereignis (z.B. Elementarereignisse, Streik, Aussperrung, behördliche Verfügungen etc.) unmöglich wird, kann das Stift Schlägl den Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auflösen, sofern der Vertrag nicht bereits nach dem Gesetz als aufgelöst gilt oder das Stift Schlägl von seiner Beherbergungspflicht befreit ist. Etwaige Ansprüche auf Schadenersatz etc. des Vertragspartners sind ausgeschlossen.

 

XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl

  1. Erfüllungsort ist der Ort, an dem das Stift Schlägl gelegen ist.
  2. Dieser Vertrag unterliegt österreichischem formellen und materiellen Recht unter Ausschluss der Regeln des Internationalen Privatrechts (insb IPRG und EVÜ) sowie UN-Kaufrecht.
  3. Für alle zwischen den Vertragspartnern entstehenden Rechtsstreitigkeiten wird demnach das für den Sitz des Stiftes Schlägl sachlich und örtlich zuständige Gericht vereinbart, sofern es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt.

 

XIV. Sonstiges

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen unberührt. Anstelle einer ungültigen Bestimmung gilt eine ihrem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommende Regelung als vereinbart.
  2. Aus dem Umstand, dass das Stift Schlägl einzelne oder alle dem Stift Schlägl entstehenden Rechte nicht ausübt, kann kein Verzicht auf diese Rechte abgeleitet werden.

 

Stand: Dezember 2022